Allgemeine Geschäftsbedingungen
Johannes Ruscheinsky, Gästeführer / Tour Guide.
Stand 12.07.20
Leistungen, Ersetzungsvorbehalt
Der Gästeführer führt alle Führungen entsprechend des Auftrages und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen durch.
Änderungen wesentlicher Vertragsleistungen nach Vertragsabschluss gestattet, z.B. bei Undurchführbarkeit aufgrund externer Bedingungen wie z.B. vorher nicht absehbarer behördlich angeordneter Gesundheitsschutz, außerplanmäßige Gottesdienste, Baustellen, Straßensperrung etc. Der Gästeführer bietet als Ersatz möglichst Alternativen an.
Preise und Zahlungsweise
Die Führungshonorare sind netto zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.
Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Bei Barzahlung stellt der Gästeführer eine Quittung aus.
Bei Rechnungsstellung ist das Zahlungsziel 1 Monat nach Rechnungsstellung.
Durch eine Gästeführung anfallende Eintrittskosten sind im Führungshonorar nicht enthalten. Sie sind vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten vor Beginn der Führung für alle Teilnehmer gemeinsam, in Euro und in bar dem Gästeführer zu übergeben. Der Gästeführer entrichtet die Eintrittsgelder vor Ort im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers und übergibt ihm die Belege.
Wartezeit, Verspätung, Ausfall
Der Gästeführer ist verpflichtet, bis zu 30 Minuten ab dem vereinbarten Zeitpunkt des Beginns der Führung auf das vollständige Erscheinen der Gruppe zu warten. Verspätung wird auf die vereinbarte Dauer der Führung angerechnet. Danach gilt die Führung als ausgefallen und der Gästeführer hat gegenüber dem Auftraggeber Anspruch in Höhe von 100 % des Führungshonorars entsprechend der vereinbarten Führungsdauer.
Rücktritt
Rücktritt durch den Auftraggeber:
Von einer bestellten Führung kann nur bis mindestens zwei volle Werktage vor dem vereinbarten Führungstermin schriftlich, per Fax oder per E-Mail an den Gästeführer zurückgetreten werden. Anderenfalls wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 100 % des Führungshonorars entsprechend der vereinbarten Führungsdauer fällig.
Erfolgt die Stornierung form- und fristgerecht (mindestens 2 volle Werktage vor dem vereinbarten Termin), fallen keine Kosten und auch kein Ausfallhonorar für den Gästeführer an.
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers ist das komplette, vorher vereinbarte Führungshonorar zu bezahlen. Nimmt der Auftraggeber einzelne Leistungen nach Beginn der Führung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht in vollem Umfange wahr, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung bzw. Ermäßigung des vereinbarten Führungshonorars.
Rücktritt durch den Gästeführer
Wird die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich, kann der Gästeführer von die vereinbarte Leistung einschränken (z.B. Gruppengröße), zurücktreten oder diese ersatzlos abbrechen. Eine Entschädigung des Auftraggebers wird für diese Fälle ausdrücklich ausgeschlossen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und seiner Gäste
Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrages mitzuwirken und evtl. Schäden bzw. Störungen zu vermeiden.
Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Gästeführer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf Besonderheiten der Gruppe (z.B. Geh-, Seh- und Stehbehinderungen o.ä.) hinzuweisen. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt, wird seitens des Gästeführers keine Haftung für evtl. notwendige Leistungseinschränkungen übernommen. Minderjährige sind nur unter Aufsichtspersonen des Eltern oder Auftraggebers als Gäste zulässig.
Aufzeichnungen der Führung in jeder Form sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Gästeführer in besonderen Fällen erlaubt.
Treffpunkt, zusätzliche Leistungen
Der Treffpunkt der Führung ist in den Stadtgebieten Straubing oder Regensburg für den Auftraggeber frei wählbar.
Andere Treffpunkte sind möglich, besonderer Anfahrtaufwand wird im Angebot vor Vertragsschluss berücksichtigt.
Gruppengröße
Pro Gästeführung darf eine Gruppengröße von 20 Personen nicht überschritten werden. Größere Gruppen werden auf mehrere Gästeführer aufgeteilt. Falls durch externe Sicherheitsauflagen geringere Größen gelten, wird dies im Angebot vor Vertragsschluss berücksichtigt. Bei plötzlich veränderter Sicherheitslage (z.B. Pan-/Epidemien) muß die Gruppengröße möglicherweise kurzfristig reduziert werden.
Haftung
Die Haftung des Gästeführers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars. Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Verjährung
Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung des Gästeführers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung des Gästeführers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die für die Abwicklung der vereinbarten Leistung zur Verfügung gestellten Daten auch weiterhin vom Gästeführer für die Kundenbetreuung verwendet werden. Diese Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht an Dritte weitergegeben.
Anerkennung der Vertragsbedingungen
Der Auftraggeber erkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Gästeführer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gästeführervertrag ist, soweit rechtlich zulässig, Straubing.